Wie soll man beispielsweise mit einem betagten Reisegast umgehen, der im Urlaubsort positiv getestet und nicht mehr ins Hotel oder aufs Schiff gelassen wird. Wie sollte man sich verhalten?


Die befürchtete Situation wäre, wenn sie denn tatsächlich eintreten sollte, aus unserer Sicht nicht ganz „unverschuldet“. Wenn in einem Bus ein neuer Motor eingebaut wird, dann kann man mit dem Bus sofort wieder losrasen oder es auf die ersten Kilometer ruhig angehen lassen. So ähnlich ist es mit dem aktuellen Hochfahren des Reisebetriebes. Denn klar ist: Wenn man in Deutschland unterwegs ist, ließe sich das Problem wohl schneller und stressfreier beherrschen als irgendwo im Ausland. Aktuell existieren nicht nur vollkommen unterschiedliche staatliche Hygieneverordnungen, sondern Veranstalter, Hotels und Leistungsträger bringen zudem ihr Hygienekonzepte ins Spiel. Diese gehen über die staatlichen Vorgaben mitunter empfindlich hinaus.

So sehen beispielsweise die hier bekannten Corona-Verordnungen zwar eine Testpflicht für Reisende vor, dass ein positiv getesteter Reisegast von der weiteren Reise oder Beherbergung auszuschließen wäre, können wir den Dokumenten hingegen nicht entnehmen. Genau das sehen allerdings die diversen Hygienekonzepte vor. Wichtig erscheint uns vor diesem Hintergrund, dass der Reisegast auf die Hygienebedingungen und die möglichen Risiken bei der Buchung explizit hinge-wiesen wird. Auch auf den möglichen Abschluss einer Reiseabbruchversicherung ist der Reisegast aufmerksam zu machen (Art. 250 § 3 Ziffer 8 EGBGB), wenngleich die Versicherungsleistungen je nach Produkt gedeckelt sind.

Kommt es tatsächlich zu einer Situation, dass ein Reisegast positiv getestet und ihm deswegen von Leistungsträgern der Zutritt verweigert wird, ist der Reiseveranstalter zum Beistand verpflichtet (§ 651q BGB). Da Busfahrer und Reisebegleitung möglicherweise von der Situation überfordert sind, ist jeder Veranstalter gut bedient, wenn er für solche Szenarien Notfallpläne erstellt und diese mit dem Personal im Vorfeld bespricht. Denn in welchem Umfang Beistandsleistungen gemäß §651q BGB zu erbringen sind, lässt sich zwar aus dem Gesetz ablesen, in der Praxis dürfte es aber neben dem Alter des Gastes auch auf die lokalen Bedingungen ankommen. Reagieren Sie also nicht erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern sorgen Sie vor.