Vergangene Woche (16. Juli) teilte das BMVI mit, dass die zugesagten Hilfsgelder ab dem 24. Juli 2020 abgerufen werden können. Mit dem vom BMVI neu aufgelegten Programm sollen die sogenannten Vorhalte- und Vorleistungskosten, die zwischen dem 17. März und dem 30. Juni 2020 für Reisebusunternehmen angefallen sind, finanziert werden, hieß es. Doch die Finanzierungsregelung umfasst Eckpunkte, die viele Fragen aufwarf. In diesem Zusammenhang fand am 21. Juli ein Gespräch im BMVI zur Umsetzung der sog. Billigkeitsrichtlinie statt, die zur Klärung der wesentlichen Fragen führen sollte. Am Informationsgespräch in Bonn nahm u. a. der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) teil.

Im Vorfeld dieses Gesprächs hatte der BDO gemeinsam mit seinen Landesverbänden einen Fragenkatalog erarbeitet. Dieser sei im Rahmen der Sitzung abgearbeitet worden. Wie der BDO heute mitteilte, gingen dabei nicht „alle Wünsche in Erfüllung“. Das BMVI habe erkennbar die Notwendigkeit vor Augen geführt, der Bustouristik in Zeiten der Pandemie unter die Arme zu greifen. Der Bundesverband zeigt sich optimistisch und teilt mit, dass, falls die bewilligten 170 Mio. Euro nicht ausreichen, ein Nachschlag denkbar ist.

Einige Fragen werden wohl zurzeit noch durch das BMVI geklärt. Aufgrund der Dringlichkeit, so der BDO, informiert der Bundesverband vorab über die Inhalte, verweist aber darauf, dass keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Anträge können laut BDO ab Freitag 24. Juli elektronisch gestellt werden. Die Antragsunterlagen sollen bereits am Donnerstag ab 9 Uhr auf der Internetseite des BAG www.bag.bund.de zur Ansicht bereitgestellt sein.

Der BDO fasst zusammen:

  • Reisebusse, die bis zu sechs Stehplätzen eingetragen haben sind nicht vom Programm ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wurden. Dies ist durch Eigenerklärung (Fotografien) glaubhaft zu machen.

  • Finanzierungen, die gestundet wurden sind förderfähig.

  • „Stilllegung“ bedeutet nicht, dass eine Abmeldung erfolgen musste, sondern dass es nicht eingesetzt wurde.

  • „Besitz“ ist nicht im engen juristischen Sinne zu verstehen. Das Fahrzeug kann sich woanders befinden. Fahrzeuge „schlechter als EURO V“ sind anders als von bdo und Landesverbänden vorgeschlagen nicht in der Förderung (mit Blick auf die Emission) aufgenommen worden. Auf unsere Intervention hin will das Ministerium aber kurzfristig prüfen, ob für diese Fahrzeuge wenigstens die Förderung der Vorleistungskosten möglich ist.

  • Das Programm unterscheidet zwischen „Vorhaltekosten“ und „Vorleistungskosten“.

  • Der Begriff „Vorhaltekosten“ wird nicht so verstanden, wie wir das sehen. Darunter fallen aus Sicht des BMVI nur Aufwendungen aus Finanzierungs- oder Leasing- und Mietverträgen.

  • Fahrzeuge, deren Finanzierung ausgelaufen ist oder die Sie mit Eigenkapital bezahlt haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Wir haben versucht, hier gegenzuhalten, jedoch bislang ohne Erfolg. Sie können für ein solches Fahrzeug aber die Vorleistungskosten pro Tag beantragen (vorausgesetzt Euro V und besser). Auch werden wir an dem Thema weiter dranbleiben, da diese Regelung zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führt.

  • Der Betrag von 26.334 pro Fahrzeug ist ein Höchstbetrag. Er setzt sich zusammen aus maximal 266 € Vorhaltekosten und maximal 76 € Vorleistungskosten, die sie für maximal 77 Einsatztagen geltend machen können. Tage, an denen das Fahrzeug im Einsatz war sind in Abzug zu bringen.

  • Bei einer Finanzierung muss nicht für jedes einzelne Fahrzeug ein gesonderter Vertrag vorliegen. Wenn z.B. eine globale Kreditlinie eingeräumt wurde ist dies unschädlich. Allerdings muss nachvollziehbar erklärt und dargelegt werden, dass das Fahrzeug über diese Kreditlinie finanziert wurde.

  • Vorleistungskosten für Kataloge etc. können nicht in voller Höhe angesetzt werden, sondern nur im Rahmen der Pauschalsätze. Es ist unbedingt Einzelfall zu prüfen, ob diese Kosten besser in einem anderen Programm geltend gemacht werden können.

  • Katalogkosten, die erst in 2020 in Rechnung gestellt wurden, werden berücksichtigt, wenn der Auftrag in 2019 erteilt worden ist.

  • Ist ein Mitglied so aufgestellt, dass die Vorleistungskosten bei einem (verbundenen) Unternehmen anfallen, das selber keine Busse hat, können sie trotzdem beantragt werden. Sie müssen die Konstellation (auf einem Beiblatt) schlüssig darlegen und können sich auf § 3 Absatz 2 der Richtlinie berufen.

  • Die Fahrzeuge müssen vom 17. März bis 15. Juni beim Antragsteller gewesen sein (ihm zur Verfügung gestanden haben). Daran lässt sich nichts ändern.

  • Haben Sie ein Fahrzeug noch nicht vom Hersteller abnehmen können, sind aber Vorhaltekosten vertragsbedingt angefallen, kann es möglicherweise doch in die Förderung kommen (hängt an den Umständen des Einzelfalls).

  • Konnte ein Fahrzeug nicht rechtzeitig zugelassen werden, müssen Sie glaubhaft machen, dass dies nicht an Ihnen, sondern an der Zulassungsstelle lag.

  • Zuwendungen aus dem Programm „Corona Soforthilfe I“ werden nicht angerechnet. Grund: Es handelt sich um den gleichen Förderzeitraum, aber nicht um den gleichen Fördergegenstand.

  • Zinsaufwendungen, die im Überbrückungshilfen-Programm für den Monat Juni geltend gemacht wurden, werden jedoch angerechnet.

  • Beihilfen aus anderen Programmen des Bundes und der Länder können beantragt werden. Als Grenze gilt jedoch die kumulierte Summe von ins. 800.000 € nach der Kleinbeihilfenregelung 2020. Was eine Kleinbeihilfe ist, ist u.U. schwierig zu ergründen. Es kommt auf die Formulierung im jeweiligen Zuschussprogramm an (Bsp.: Das Programm „Abbiegeassistent“ ist keine Kleinbeihilfe). Auch De Minimis Förderungen fallen nicht darunter.

  • Inwieweit KfW-Kredite im Zusammenhang mit Corona (sog. Kleinbeihilfen) förderschädlich sein könnte ist sehr komplex und wird noch durch das BMVI unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten geklärt. Zu befürchten ist nach heutiger Rücksprache mit dem BMVI jedoch leider, dass nach EU Recht die gesamte Darlehenssumme in Ansatz zu bringen ist, so dass eine Deckelung in Höhe von 800.000 auch für die Förderung nach der Billigkeitsrichtlinie erfolgt. Wir raten an, sich mit den Banken in Verbindung zu setzen, um den Kreditvertrag evt. zu anzupassen oder vorzeitig zu kündigen.

  • Leistungen aus einem ÖPNV-Rettungsschirm sind zunächst nicht betroffen, da hier keine Reisebusse gefördert werden und diese Beihilfen notifiziert werden. Offen ist im Rahmen des ÖPNV Rettungsschirmes noch, ob für Beihilfen in Phase II des ÖPNV Rettungsschirms bei eigenwirtschaftlichen Verkehren als milderes Mittel zu einer Notvergabe auch von der Kleinbeihilfenregelung Gebrauch gemacht wird. Dies hätte unter Umständen Auswirkungen auf die Anrechnung auch auf dieses Programm und wird daher zurzeit ebenfalls durch die Ministerien geklärt.