Das Arbeiten nach Bedarf ist arbeitsrechtlich kein Problem. In der Gesetzessprache nennt man das Ganze in Deutschland jedoch nicht Arbeiten nach Bedarf, sondern Arbeiten auf Abruf. Geregelt ist die Arbeit auf Abruf in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Kern dieser Arbeitsform liegt darin, dass die Arbeit nicht innerhalb starr festgelegter Arbeitszeiten erfolgt, sondern (nur) dann, wenn der Arbeitgeber Bedarf an der Arbeitsleistung des Beschäftigten hat. Klar ist, dass die Arbeitsform für den Beschäftigten gewisse Nachteile mit sich bringt. Während der Arbeitnehmer in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis weiß, von wann bis wann er zu arbeiten hat, weißer er das bei der Abrufarbeit nicht so ohne Weiteres. Was sich ziemlich amerikanisch anhört, ist hierzulande natürlich wieder wunderbar geregelt, so dass man als Unternehmer ordentlich viel falsch machen kann, wenn man die eine oder andere Spielregel nicht beherzigt.

So schreibt das Gesetz unter anderem vor, dass im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit festzulegen ist. Wird dies versäumt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche als vereinbart. Der Geringverdiener hat demnach Anspruch auf die Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden in der Woche. Je nach Betriebsgröße sind aber auch die zehn Stunden schon zu viel. Während man sich in aller Regel mit dem Beschäftigten immer noch einigen kann, sollte man im Umgang mit der Knappschaft/ Minijob-Zentrale nicht auf zu viel Verständnis hoffen. Wenn es um die Abführung der Sozialversicherungspauschale geht, kommt es aus deren Sicht darauf an, welchen Anspruch der Arbeitnehmer hat. Ob der Arbeitnehmer seinen Anspruch letztlich auch durchsetzt, ist der öffentlichen Kasse gleichgültig. Bei unglücklicher Gestaltung können sich so über Monate und Jahre hinweg betrachtet erhebliche Differenzen ergeben. Vor dem Hintergrund bietet sich eine Vertragsgestaltung an, bei der die einvernehmliche Einsatzplanung zum Ausdruck kommt. Eine solche Vereinbarung unterfällt nicht § 12 TzBfG und entspricht daneben in aller Regel der betrieblichen Praxis.