Wie der BDO unlängst informiert hat, sind zum 01.04.2017 alle nach Frankreich fahrenden Arbeitnehmer verpflichtet, die A1-Bescheinigung mitzuführen. Hierunter fallen sämtliche Verkehre und nicht nur Kabotage, somit auch Gelegenheitsverkehr und Transit. Betroffen sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige.
Aufgrund des hohen Andrangs kann es bei der Ausstellung gegenwärtig zu Wartezeiten kommen.
Nachdem bereits Österreich seit Beginn dieses Jahres die Mitführung des A1-Bescheinigung angeordnet hat, zieht nun Frankreich zum 01.04. nach. Bei Verstoß können hohe Geldstrafen in Frankreich verhängt werden. Allerdings führen beide Länder lediglich die geltenden europäischen Regeln im Bereich der sozialen Sicherheit nun konsequenter durch. Basierend auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 besteht eine solche Mitführungspflicht in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem einer Beschäftigung nachgegangen wird, bereits seit 01.05.2010.
Die A1-Bescheinigung stellen die gesetzlichen Krankenkassen aus. Privat Versicherte beantragen diese Bescheinigung bei ihrem Rentenversicherungsträger (DRV Bund oder Regionalträger der DRV). Bei Personen, die gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch in Frankreich (und weiteren Ländern) tätig sind, ist der GKV-Spitzenverband, Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig.
Nach Angaben der GKV/DVKA liegt der Bearbeitungszeitraum für einen Antrag bei ihnen derzeit aufgrund eines sehr hohen Andrangs bei ca. 2 Monaten nach Antragseingang. Die Bestätigung des Antragseingangs kann jedoch ebenfalls derzeit bis zu ca. fünf Wochen dauern. Anträge bei gesetzlichen Krankenkassen sollen nach Einschätzung des GKV/DVKA schneller bearbeitet werden.
Es reicht aus, wenn vorerst eine Bescheinigung mitgeführt wird, die bestätigt, dass ein Antrag gestellt wurde. Sollte eine Kontrolle erfolgen, kann die A1-Bescheinigung den Behörden innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden. Solange keine Antragseingangsbestätigung vorliegt, empfiehlt der GKV/DVKA als Nachweis eine Kopie des eingereichten Antrags und auch das Faxprotokoll oder die E-Mail-Sendebestätigung mitzuführen. Da es jedoch nur schwer praktikabel ist, die Frist von zwei Monaten einzuhalten bzw. abzuwarten, hat sich der BDO an sämtliche zuständige Stellen (Verkehrsministerium, Sozialministerium, AHK) in Frankreich gewandt, um eine Übergangsfrist zu fordern.