Betroffene könnten anteilig den Reisepreis mindern. Das heißt, sie verlangen für die Zahl der Tage, an denen sie keine gebuchte Leistung mehr bekommen haben, die Kosten zurück. Ihre Forderungen richten sie an den Vertragspartner, bei dem sie ihre Reise gebucht haben: an die Reederei oder an einen Veranstalter.

Außerdem haben sie eventuell Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, so Hummel. Und wer bei einer Havarie verletzt oder traumatisiert wird, könnte Ansprüche auf Schmerzensgeld haben. „Bei körperlichen und psychischen Schäden spricht einiges dafür.“ Wer über einen Veranstalter gebucht hat, sollte in den Reisevertrag schauen, welche Regelungen dort zu möglichem Schadenersatz getroffen wurden. Und ob dieser in gewissen Fällen zulässig ausgeschlossen ist.

„Nur wenn der Veranstalter für mich nicht rechtlich greifbar ist, würde ich Ansprüche gegen den Betreiber des Schiffs geltend machen“, sagt Hummel. Denn diese seien deutlich schwieriger durchzusetzen, wenn die Reedereien im Ausland sitzen oder die Schiffe unter einer ausländischen Flagge fahren. „Das kann rechtlich kompliziert sein.“ Am Wochenende war ein Kreuzfahrtschiff vor Norwegens Westküste in Seenot geraten. Das Schiff hatte Probleme mit dem Antrieb. Fast 500 Passagiere der „Viking Sky“ wurden per Hubschrauber an Land gebracht.

900 weitere Menschen an Bord trafen am Sonntagnachmittag im Küstenort Molde ein. Dorthin hatte es das Schiff mit Hilfe von Schleppern und eigenem Antrieb geschafft. 27 Menschen mussten nach Medienberichten in Krankenhäusern behandelt werden. Mehrere traumatisierte Passagiere wurden vom Roten Kreuz versorgt.