Einige pfiffige Busunternehmer fanden das Modell gut und übertrugen es in abgewandelter Form auf ihr Business. So kann man nun bei einigen Offerten lesen, dass der Reisepreis die Servicegebühr enthält, diese jedoch nicht erstattungsfähig ist. Geht das?

Wir sind ehrlich gesagt ausgesprochen skeptisch. Das waren wir seinerzeit bei dem als „Dieselzuschlag“ bezeichneten Preisaufschlag abseits der AGB auch schon. Tatsache ist, dass das Pauschalreiserecht keine Servicegebühr vorsieht. Allerdings lässt sich aus dem § 651a Abs. 1 BGB auch wiederum nicht entnehmen, dass eine Servicegebühr per se ausgeschlossen wäre. Der eigentliche Job des Reiseveranstalters oder des Reisebüros besteht nicht darin, dem buchungswilligen Kunden bei seiner Auswahlentscheidung zu unterstützen, sondern eine Pauschalreise zu verkaufen. Das setzt gedanklich voraus, dass der Kunde, der im Reisebüro erscheint, genau weiß, wann und wohin er reisen will. Häufig ist das nicht der Fall.

Gehörte die kostenlose Unterstützung des unentschlossenen Reisegastes bei seiner Entscheidungsfindung früher zum guten Ton eines normalen Reisebüros, müssen sich die Kunden hier in Zukunft wohl oder übel an andere Gepflogenheiten gewöhnen. Das mussten Verbraucher in anderen Bereichen ja auch immer wieder. Wer hätte denn vor Jahren daran gedacht, dass er an seine Bank oder Sparkasse einmal Negativzinsen zahlen muss. Vor dem Hintergrund dürfte eine Servicegebühr ganz grundsätzlich betrachtet durchaus zulässig sein.

Das Ding ist aber Folgendes: Wird die Servicegebühr in der Reisebeschreibung – ohne jegliche Optionsmöglichkeit – ausgewiesen und lässt sich die Reise für den Reisegast beispielsweise auch bequem über das Internet buchen, lässt sich die Servicegebühr nach unserem Dafürhalten nicht logisch erklären. Welcher Service wird in einer solchen Situation erbracht? Wir können hier beim besten Willen keinen Service erkennen, der gesondert honoriert werden müsste. Der normale Verwaltungsaufwand, der mit der Buchung zusammenhängt, kann es jedenfalls nicht sein. Auch wenn uns der Hintergrund vollkommen klar ist, weshalb die Einführung einer nichterstattungsfähigen Servicegebühr durchaus verlockend erscheint, im Ergebnis würden wir aber – wenn nicht im Gegenzug konkreter Service geboten wird – vom Gebrauch abraten.