Busunternehmer Zeno Zebra klagte vor Jahren siegreich gegen den Unternehmerkollegen Berthold Bär. Es ging um ca. 5.000 EUR. Weil Berthold Bär trotz des Urteils nicht zahlen wollte, ließ Zeno Zebra vollstrecken. Die Freude über den Erhalt des Geldes währte jedoch nur kurz. Da bekam Zeno Zebra Post von Insolvenzverwalter Torsten Tiger. Bär wäre, so hieß es in dem Schreiben, in Insolvenz geraten und nun würde die damalige Zahlung hiermit angefochten. Es folgte eine Begründung mit zig Paragrafen und Gerichtszitaten. Zeno Zebra fragt nun, was er machen soll: Darf denn ein Insolvenzverwalter bereits getätigte Zahlungen zurückverlangen?

 

Kurz gesagt: Ja, er darf es. Was hier der Insolvenzverwalter erklärt hat, nennt man Insolvenzanfechtung. Wenn Schuldner Zahlungen leisten und anschließend in Insolvenz geraten, dann können Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

Eine Krise zeichnet sich nicht über Nacht ab

Die Folge ist, dass das seinerzeit Empfangene an den Insolvenzverwalter herauszugeben ist. In diesem Fall also die von Berthold Bär an Zeno Zebra gezahlten 5.000 Euro. Das ist sehr schmerzlich für Zeno Zebra, denn vermutlich hat er das Geld, was er vor Monaten eingetrieben hat, bereits mehrfach wieder ausgegeben. Besonders gern werden Zahlungen angefochten, die der Schuldner in der Zeit der sogenannten Krise vorgenommen hat. In der Regel zeichnet sich diese Krise ab und kommt nicht über Nacht. So werden Zahlungsziele nicht mehr eingehalten, Rechnungen werden nur nach Mahnung bezahlt, Vollstreckungsversuche häufen sich usw. Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, seine Gläubiger zu befriedigen. Indem der Schuldner in dieser Situation an einen der Gläubiger zahlt, benachteiligt er automatisch die anderen. Das leuchtet für sich erstmal ein.

Werden andere Gläubiger benachteiligt?

Jetzt argumentieren die Insolvenzverwalter, von denen die Anfechtung erklärt wird, die Gläubiger – in unserem Falle also Zeno Zebra – hätten diese Benachteilungsabsicht des Schuldners erkannt oder erkennen können. Logischerweise wird gerade über diesen Punkt in der Gerichtspraxis heftig gestritten. War es tatsächlich für den Gläubiger erkennbar, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligt? Auch die räumliche Entfernung spielt hier eine Rolle. Sind Schuldner und Opfer aus einem Ort oder liegen mehrere Hundert Kilometer zwischen ihnen. Im letzteren Falle dürfte es wesentlich schwerer sein, Informationen über die Lage seines Geschäftspartners zu erhalten.

Dem Insolvenzverwalter einen Vergleich vorschlagen

Die Frage, ob Zeno Zebra die Zahlung durchgesetzt hat, weil er vielleicht ahnte, dass bei Berthold Bär bald die Lichter ausgehen oder ob er tatsächlich nichts von den Insolvenzgerüchten in der Branche gehört hatte, ist für die Beurteilung der Situation wichtig. Denn der Insolvenzverwalter listet die Gläubiger nach der Größe der Schulden und der Bedürftigkeit. Sollte ein von einer Rückzahlung Betroffener tatsächlich nachweisen können, dass ihn die Nachricht von der Insolvenz seines Schuldners überrascht hat wie ein plötzlicher Sturm auf hoher See, dann sollte der Gläubiger dem Insolvenzverwalter einen Vergleich vorschlagen. Da Insolvenzverwalter nicht selten scharf auf schnelles Geld sind, hat sich die Variante zumindest in unserer Praxis bislang bestens bewährt..