Entscheidend bei der Haftungsfrage ist, ob der Busfahrer vor dem Losfahren seinen Blinker nach links gesetzt hat – und ob er das beweisen kann. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 96/21), auf das der ADAC hinweist.
In dem verhandelten Fall stand der Linienbus zunächst am rechten Fahrbahnrand an einer Bushaltestelle – der Fahrer hatte den rechten Blinker gesetzt. Ein Autofahrer überholte den Bus von hinten, in dem Moment fuhr der Bus in Richtung Fahrbahnmitte los. Es kam zum Unfall.
Strittig war, ob der Busfahrer vor dem Losfahren den linken Blinker gesetzt hatte. Der Busfahrer behauptete, ja. Der Autofahrer bestritt dies. Die erste Instanz urteilte: Beide müssen den Schaden jeweils zur Hälfte tragen. Der Pkw-Fahrer legte dagegen Berufung ein.
Die Beweislast liegt beim Busfahrer
Das Oberlandesgericht Celle änderte daraufhin die Haftungsquote. Der Busfahrer sollte nun 75 Prozent des Schadens übernehmen. Grundsätzlich hat der fließende Verkehr Vorrang – dies endet aber in dem Moment, wo ein Busfahrer, dessen Linienbus an einer Haltestelle stand, seinen Blinker nach links setzt.
Beruft sich der Linienbusfahrer auf dieses Vorrecht der Straßenverkehrsordnung, trägt er nach Auffassung des Gerichts auch die Beweislast. Denn nur die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige seiner Anfahrt kann den Vorrang des fließenden Verkehrs beenden.
Da Autos allgemein nur sehr vorsichtig an Linienbussen vorbeifahren dürfen, trifft den Pkw-Fahrer aber eine Mithaftung – durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges liegt sein Anteil bei 25 Prozent.