Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) begründet die Verlängerung damit, dass die Auszahlung der Corona-Hilfen in vielen Fällen noch nicht ausgezahlt wurden. Entsprechend soll die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht den Unternehmen zugutekommen, bei denen die Auszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen ausstehen. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und dass das Unternehmen nicht mehr insolvenzreif wäre, wenn die Hilfe ausgezahlt würde. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01. Februar 2021 in Kraft, nachdem Bundesrat und Bundestag darüber entschieden haben.

Grundsätzlich gilt die Aussetzung nach wie vor für Unternehmen, die pandemiebedingt in Schwierigkeit geraten sind.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.“